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Wissenswertes zu Änderungen des Arbeitsvertragsrecht 2024

Veröffentlicht April 2024

Künftig müssen unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses verpflichtend Dienstzettel oder Dienstverträge ausgestellt werden. Also auch bei fallweise Beschäftigten oder bei Dienstverhältnissen, die kürzer als einen Monat befristet sind.

Der Gesetzgeber stellt das Nichtausstellen von Dienstzetteln bzw. schriftlichen Dienstverträgen künftig unter Strafe  (§ 7a AVRAG). Dem Arbeitgeber bzw. der Geschäftsleitung drohen bei einer Anzeige (z.B. seitens eines Arbeitnehmers, der keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Vertrag erhalten hat) Verwaltungsstrafen.

Dienstzettel und Dienstverträge, die ab dem 28.3.2024 erstellt werden müssen folgende ZUSÄTZLCHEN MINDESTINHALTE erhalten:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
  • Sitz des Unternehmens (nicht nur des Arbeitsortes)
  • Beschreibung der zu erbringende Arbeitsleistung (nicht nur die vorgesehene Verwendung)
  • Art und Auszahlung des Entgelts
  • Bei Schichtarbeit Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Gegebenenfalls Vergütung von Überstunden
  • Name und Anschrift der Sozialversicherung (nicht nur der Vorsorgekasse und ev. BUAG)
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Gegebenenfalls Anspruch auf notwendige oder vereinbarte vom Arbeitgeber bereitgesellte Fortbildungen