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Kostenfreier Firmenparkplatz oder wann aus einem Benefit ein Steuer-Thema wird?

Veröffentlicht Juli 2026

Das sollten Arbeitgeber und Mitarbeitende in Österreich wissen:

In vielen Gemeinden wird das Parken zunehmend kostenpflichtig. Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitenden einen Parkplatz kostenlos zur Verfügung stellen oder Parkkosten übernehmen, kann das steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.
In unserer Praxis als Lohnverrechner sehen wir, dass dieser Punkt bei GPLB-Prüfungen (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) immer häufiger beanstandet wird.

Wann entsteht ein Sachbezug für einen Firmenparkplatz?

Ein Sachbezug von 14,53 Euro pro Monat ist anzusetzen, wenn Mitarbeitende ihr Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit kostenfrei auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers parken dürfen und sich dieser Bereich in einer Zone mit Parkraumbewirtschaftung befindet.

Parkraumbewirtschaftung bedeutet, dass in diesem Bereich das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die vom Arbeitgeber eingeräumte kostenfreie Nutzungsmöglichkeit. Homeoffice, Außendiensttätigkeiten, kein eigenes Fahrzeug usw. spielen dabei also keine Rolle. Ebenso, ob es eine individuelle Zuordnung des Parkplatzes zu einer bestimmten Person gibt.

Der Sachbezug kommt sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Fahrzeugen zur Anwendung, wobei für Letztere bereits ein Sachbezug nach § 4 der Sachbezugswerteverordnung anzusetzen ist.

Was gilt bei Parkkostenübernahme (Parkpickerl, Dauerparkkarte) durch den Arbeitgeber?

Wenn der Arbeitgeber keinen firmeneigenen Parkplatz zur Verfügung stellt, sondern Parkkosten, Parkkarten oder ähnliche Berechtigungen finanziert, wird häufig der tatsächliche Wert des Parkscheins als Sachbezug angesetzt. Hier ist die steuerliche Beurteilung jedoch vom konkreten Einzelfall, der gewährten Leistung, dem tatsächlichen Nutzen etc. abhängig. Eine schriftliche Regelung und die Abklärung mit Ihrer Lohnverrechnung sind hier sinnvoll.

Wann liegt kein Sachbezug vor?

Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn Arbeitnehmer:innen nicht zur Nutzung berechtigt sind oder selbst ausdrücklich auf die Nutzung verzichten. Der Arbeitgeber ist hierbei verpflichtet, zu prüfen, ob die Parkplätze tatsächlich nicht genutzt werden.

Unsere Empfehlung, um spätere Nachforderungen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber zu vermeiden:

  • Regelung oder Verzichtserklärung schriftlich festhalten
  • Liste der Parkplatzberechtigten führen und regelmäßig aktualisieren.
  • Kommunikation an Mitarbeitende: Wer hat Anspruch? Wie erfolgt die Kontrolle?

FAQ

Was ist ein Sachbezug?

Ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter durch Leistungen des Arbeitgebers erhält, ohne dafür direkt Geld zu bekommen; das können z. B. kostenlose Verpflegung, Unterkunft oder ein kostenloser Parkplatz sein. Ein solcher Vorteil wird steuerlich bewertet und erhöht das zu versteuernde Einkommen, weil er als Teil des Arbeitsentgelts gilt.

Wie erkenne ich, ob ein Parkplatz in einer bewirtschafteten Zone liegt?

Das ist in den jeweiligen Parkraumbewirtschaftungsplänen der Gemeinde oder Stadt ersichtlich. Im Zweifel sollte die zuständige Gemeinde oder Stadt schriftlich Auskunft geben. Auch wenn es angrenzende Flächen gibt, bei denen kostenfreies Parken möglich ist, ist für den Sachbezug entscheidend, ob er in einer bewirtschafteten Zone liegt oder nicht.

Muss der Parkplatz tatsächlich genutzt werden, damit ein Sachbezug entsteht?

Nein. Es reicht grundsätzlich aus, dass die Nutzungsmöglichkeit besteht.

Gilt der Sachbezug auch, wenn mehrere Mitarbeitende denselben Platz nutzen?

Ja. Auch dann ist der Sachbezug generell in voller Höhe anzusetzen.

Was bedeutet der Firmenparkplatz-Sachbezug für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Für Mitarbeitende bedeutet der Sachbezug, dass der kostenlose Parkplatz nicht vollständig „gratis“ ist, sondern als Vorteil im Arbeitsverhältnis zählt. Dadurch erhöht sich die steuer- und sozialversicherungspflichtige Bemessungsgrundlage, was in der Regel zu etwas höheren Abgaben führen kann. Der Vorteil bleibt trotzdem ein Benefit, nur eben mit steuerlicher Auswirkung.

Was bedeutet der Firmenparkplatz-Sachbezug für Arbeitgeber?

Der Sachbezug ist Teil der steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bemessungsgrundlage. Er ist daher als geldwerter Vorteil in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen und kann dadurch zusätzliche Lohnabgaben und Betragsfolgen auslösen. Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation (Berechtigungen, Kontrolle).

Was passiert, wenn kein Sachbezug angesetzt wurde, obwohl er anzusetzen gewesen wäre?

Dann drohen bei einer Prüfung Nachforderungen nicht nur für den Sachbezug selbst, sondern auch für die darauf entfallenden Abgaben und Beiträge. Das betrifft in der Regel auch die Arbeitnehmerseite: Der bislang nicht berücksichtigte Vorteil wird nachträglich der Lohnverrechnung zugerechnet, wodurch sich steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen erhöht. Für Mitarbeitende kann das zu einer Nachverrechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge führen; zusätzlich kann sich ihr Nettoentgelt für den betroffenen Zeitraum vermindern. In der Praxis sind rückwirkende Korrekturen über mehrere Jahre möglich.

Unser Tipp für Arbeitgeber:

Prüfen Sie, ob dieses Thema für Ihr Unternehmen überhaupt relevant ist, d.h. Ihre Parkplätze innerhalb einer gebührenpflichtigen Zone liegen.

Wenn ja: mit klaren Vereinbarungen, Kommunikation und sauberer Dokumentation sparen Sie sich und Ihrem Team Ärger und Nachzahlungen.

Quellenangaben

RIS: § 4a Sachbezugsverordnung